Gemeinden haben eine Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Kinderspielgeräte und -aktionen. (LG Dortmund vom 10. Juni 2011 – AZ 21 O 17/10)
Kindern wird zum Spielen viel geboten und dafür wirken auch Gemeinden mit. Sie haben dabei aber eine Verkehrssicherungspflicht. Darauf kam es an, als zur Durchführung einer Kinder-Spielaktion in einer Parkanlage ein nicht näher gekennzeichnetes Seil als Ersatz für ein Volleyballnetz gespannt wurde, das von einem Radfahrer nicht erkannt wurde. Er zog sich eine Verletzung zu, weil er gegen das Seil in Kopfhöhe fuhr.
Die Gemeinde hatte die besondere Art der Nutzung des Bereichs für die Spielaktion veranlasst und die Spielangebote bereitgehalten. Dass Fahrradfahrer an Örtlichkeiten wie einem solchen Platz den Bereich der Fahrbahn verlassen und auch derartige Anlagen fahrend durchqueren, kommt vor. Auch im Hinblick auf die Gefährdung von Fahrradfahrern mussten deshalb entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Es war voraussehbar, dass ein Fahrradfahrer nicht mit einem kaum sichtbaren Seil rechnet.
Der darin liegenden Gefahr hätte die Gemeinde auf verschiedene Weise begegnen können. Die Gefahr wäre bereits erheblich herabgesetzt worden, wenn anstelle eines dünnen Seils ein reguläres Volleyball- oder Badmintonnetz benutzt worden wäre, das leichter erkennbar ist. Im Übrigen hätte auch gewährleistet sein können, dass ein als Volleyballnetz gedachtes Seil ausschließlich während eines Spiels gespannt wurde.
Die Gemeinde musste Schadensersatz leisten; dabei war aber ein Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts musste der Verletzte den Schadenaufwand zu 60 Prozent tragen. Er hätte an der Unfallstelle nicht mit dem Fahrrad fahren dürfen, denn Fahrzeuge müssen nach Paragraf 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Fahrbahn benutzen. Das Befahren von Anlagen ist im Grundsatz verboten.
Weiter hatte der Verletzte gegen Paragraf 1 StVO verstoßen. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht, insbesondere Aufmerksamkeit für die Situation. Wenn das Seil schwer erkennbar war, war es doch nicht unsichtbar. Es hätte mit der gebotenen Aufmerksamkeit bemerkt werden müssen.
Franz Otto