In der örtlichen Entwässerungssatzung kann die Gemeinde festsetzen, dass problematisches Betriebsabwasser nur eingeleitet werden darf, wenn die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. (OVG Münster vom 20. März 2007 – AZ 15 A 69/05)
Fast alle Betriebe haben für ihr Abwasser einen Anschluss an die örtliche Kanalisation. Probleme tauchen dann auf, wenn das Betriebsabwasser in einer Weise belastet ist, mit der die örtliche Entwässerungsanlage nicht zurechtkommt. Deshalb sehen die örtlichen Entwässerungssatzungen allgemein vor, dass bei einer erhöhten Belastung des Abwassers eine Einleitung in die örtliche Kanalisation nur aufgrund einer Befreiung durch die Gemeinde zulässig ist. Zudem kann die örtliche Entwässerungssatzung vorsehen, dass Abwasser nur eingeleitet werden darf, wenn die in der Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte für Fracht und Konzentration der angegebenen Stoffe eingehalten werden. Dadurch kann verlangt werden, dass der Betrieb vorab eine Abwasserreinigung vornimmt.
Nach dem Urteil kann die Grenzwertfestlegung auch durch eine Bezugnahme auf die DIN (Deutsche Industrienormen) vorgenommen werden. Den Abwassereinleitern ist allgemein bekannt, was mit einer zitierten DIN gemeint ist.
Franz Otto