Schüler zu Besuch

Auch wenn’s mal laut wird: Nachbarn müssen die gelegentliche Nutzung des Kinderspielplatzes durch Schulklassen hinnehmen. (VG Aachen vom 6. Dezember 2010 – AZ 6 K 2364/09)

Kinderspielplätze in einem reinen und erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet sind grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig. Wenngleich der Spielbetrieb auf einem Spielplatz schon seiner Art nach mit einer deutlichen wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden ist, ist diese Einwirkung für die Nachbarn doch sozialverträglich hinzunehmen.

Auch muss die gelegentliche Nutzung des Kinderspielplatzes durch Kindergartengruppen oder durch Schulklassen hingenommen werden, wenn damit erfahrungsgemäß eine im Vergleich zum weniger intensiven Normalbetrieb erhöhte Lärmemission einhergeht.

Im konkreten Fall machten Nachbarn einen Abwehranspruch gegen einen bereits vorhandenen Kinderspielplatz geltend. Dies wäre in Frage gekommen, wenn die Nachbargrundstücke nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden wären. Als Maßstab dafür, ob Geräusch­immissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist das Bundesimmissionsschutzgesetz heranzuziehen.

Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt aber von vielen Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Es kommt auch auf die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit an.

Franz Otto