Zu einem Bürgerbegehren gehören Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt. (OVG Niedersachsen vom 11. August 2008 – AZ 10 ME 204/08)
Bei einem Bürgerbegehren ist gewöhnlich anzugeben, welche Kosten mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können. Auch müssen die zu erwartenden Folgekosten (Unterhaltungs-und Betriebskosten) der Höhe nach angegeben werden. Eine möglichst umfassende Information über die finanziellen Folgen eines Projekts ist also unerlässlich.
Allerdings dürfen die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, weil die Antragsteller regelmäßig nicht über das Fachwissen einer Behörde verfügen. Deshalb genügen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme für den Gemeindehaushalt.
Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sind gehalten, sich über die Höhe der Kosten bei sachkundigen Stellen zu informieren und sich mit der Haushaltslage vertraut zu machen. So kann erwartet werden, dass die Initiatoren notwendige Informationen bei der Verwaltung erfragen, beispielsweise die Höhe der bisherigen Betriebs- und Folgekosten einer vorhandenen Einrichtung.
Die Gemeindeverwaltung muss helfen, soweit sie über die betreffenden Informationen verfügt und die Auskünfte ohne weitere erhebliche Bemühungen geben kann. Eine darüber hinausgehende Unterstützungspflicht hat die Kommune allerdings nicht.
Machen die Initiatoren eines Bürgerbegehrens geltend, dass das von ihnen vorgeschlagene Vorhaben günstiger ist als das bereits in Aussicht genommene Vorhaben, entbindet sie das nicht von der Angabe der Höhe der zu erwartenden Kosten ihres Vorschlags.
Franz Otto