Gehört zum Leistungsumfang der Gemeinde das Sammeln und Abtransportieren von Schlamm aus Kleinkläranlagen, genügt sie der Abwasserbeseitigungspflicht. (OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2003 – AZ 12 A 10679/03)
Die Entwässerung von Grundstücken findet auf ganz unterschiedliche Art und Weise statt. Es überwiegt der so genannte Vollanschluss des Hausnetzes an den öffentlichen Entwässerungskanal. In Stadtrandbezirken und im ländlichen Bereich gibt es aber auch Kleinkläranlagen und zwar entweder mit einer abflusslosen Sammelgrube oder doch mit einem Anschluss an das örtliche Entwässerungsnetz. Gegebenenfalls taucht die Frage auf, wie hoch die Abwassergebühren ausfallen dürfen, wenn eine Kleinkläranlage mit dem Überlauf an die örtliche Kanalisation angeschlossen worden ist.
Im konkreten Fall hatte der Grundstückseigentümer gemeint, die Abwassereinleitung aus der Kleinkläranlage müsste gebührenrechtlich günstiger behandelt werden als die Abwasserbeseitigung mit einem Vollanschluss. Nach der Auffassung des Gerichts kann aber auch bei teilweise leitungsgebunden entsorgten Grundstücken die Gemeinde ihrer Abwasserbeseitigungspflicht in vollem Umfang nachkommen, wenn zum Leistungsumfang gehört, dass der in den Kleinkläranlagen anfallende Schlamm eingesammelt und abgefahren wird. Dieses Einsammeln und Abfahren wird dann in die Benutzungsgebühr eingerechnet. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit ein Verstoß gegen das Gebührenrecht ist dann nicht gegeben.
Franz Otto