Schadensersatz nach unsachgemäßen Kanalarbeiten

Unsachgemäße Kanalarbeiten begründen den Anspruch auf Schadensersatz. (OLG Düsseldorf vom 17. Januar 2007 – AZ 18 U 93/06)

Als eine Gemeinde in unmittelbarer Nähe zu Pappeln Kanalbauarbeiten ausführen ließ, wurde der in allgemeinen Richtlinien vorgeschriebene Mindestabstand von 2,50 Meter nicht eingehalten. Der Abstand betrug nur bis zu 2,25 Meter bis zum Stammfuß der Pappeln. Die eindeutig unzureichenden Abstände zwischen Kanaltrasse und Bäumen hätte der Stadt aber zwingend Anlass zu baubegleitenden zusätzlichen Baumkontrollen geben müssen, weil die Erdarbeiten das Wurzelwerk schädigen und damit die Standsicherheit der Pappeln beeinträchtigen konnten.

Nach Aushebung des Kanalgrabens war eine zusätzliche Wurzelkontrolle unterblieben. So wurde nicht festgestellt, dass die Pappeln auf der Grabenseite keine Stark-/Haltewurzeln mehr hatten, die bei gesunden Pappeln zwingend vorhanden sein müssen. Die Pappeln fielen etwa drei Jahre später um und verursachten seinen erheblichen Schaden. Nach dem Urteil war der Schadensersatzanspruch begründet.

Franz Otto

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