Ein Angebot darf nicht ausgeschlossen werden, wenn die Summe der Einzelpositionen aufgrund von Rundungsdifferenzen von der angegebenen Gesamtsumme abweicht. (OLG Düsseldorf vom 1. September 2010 – AZ VII-Verg 37/10)
Angebote von Bietern dürfen keine Formfehler beinhalten, um zur eigentlichen Wertung zugelassen zu werden. Insbesondere müssen sie die geforderten Preise so angeben, wie sie auch kalkuliert wurden. Im Fall des OLG Düsseldorf hatte ein Konkurrent den Ausschluss des erfolgreichen Angebotes verlangt, weil darin Differenzen zwischen den Angebotspreisen und den in den Kalkulationen genannten Beträgen bestanden.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Die Abweichung, die lediglich einen Cent betrug, sei durch Rundungsdifferenzen zu erklären. Diese Rundungsdifferenzen seien hinzunehmen, da es bei der Multiplikation mit „krummen“ Zahlen naturgemäß zu Rundungen und damit zu geringen Abweichungen komme.
Ute Jasper / Jan Seidel