Erkennt der Auftraggeber einen Fehler im Vergabeverfahren, muss er das Verfahren nicht aufheben, sondern darf es zurückversetzen und den Fehler korrigieren. (OLG Düsseldorf vom 12. Januar 2015 – AZ VII-Verg 29/14).
Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, den Zuschlag zu erteilen, wenn er einen Fehler in den Vergabeunterlagen erkennt. Der öffentliche Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren (teilweise) aufheben, wenn er einen sachlichen Grund hat.
Ob und inwieweit er das Vergabeverfahren aufhebt oder in Teilen zurückversetzt, darf der Auftraggeber frei entscheiden, wenn er die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung einhält. Keine Korrektur ist daher möglich, wenn durch die teilweise Zurückversetzung oder Aufhebung zum Beispiel die Preisstruktur der Angebote – auch wenn nur minimal – berührt wird.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.
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