Rückforderung von Fördermitteln

Zuwendungsgeber dürfen auch dann Fördermittel zurückfordern, wenn vor Erlass des „Bewilligungsbescheides“ gegen Vergaberechtsvorschriften verstoßen wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn der Zuwendungsgeber den Zuschuss auf der Grundlage zivilrechtlicher Regelungen gewährt hat. (BGH vom 17. November 2011 – AZ III ZR 234/10)

Eine Anstalt öffentlichen Rechts beantragte kurz nach Baubeginn Investitionszuschüsse für ein Bauvorhaben. Einige Wochen vor dem geplanten Ende des Bauvorhabens gewährte der Zuwendungsgeber die Mittel. Die als privat-rechtlicher Vertrag ausgestaltete Zuwendung verpflichtete den Zuwendungsempfänger, das Vergaberecht anzuwenden. Später wurde die für die vorherigen Vergaben gewählte Verfahrensart als vergaberechtswidrig eingestuft.

Grundsätzlich gilt: Vergaberechtsverstöße führen regelmäßig zur Rückforderung gezahlter Zuwendungen. Der BGH geht aber noch einen Schritt weiter: Nach seiner Entscheidung sind Fördermittel auch zurückzuzahlen, wenn bereits vor der Zuwendung gegen Vergaberecht verstoßen wurde. Für Zuwendungsempfänger bedeutet dies, dass sie bereits immer dann die Vergaberechtsvorschriften beachten sollten, wenn eine spätere Zuwendung dies erfordern könnte.

Ute Jasper/ Jens Biemann

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