Verstößt eine Straßenausbaubeitragsatzung gegen das Kommunalabgabenrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz, muss die Kommunalaufsicht einschreiten. (OVG Lüneburg vom 15. August 2007 – AZ 10 LA 271/05)
Grundsätzlich verwalten die Gemeinden ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verwaltung. Dies besagt die Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes. Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht ist notwendig, wenn eine Gemeinde eine Straßenausbaubeitragsatzung erlässt, die gegen das Kommunalabgabenrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Das Vorteilsprinzip des Kommunalabgabenrechts beinhaltet nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze. So muss der Vorteil der Anlieger über 50 Prozent und der Anteil der Allgemeinheit – und damit der Gemeindeanteil – unter 50 Prozent des beitragsfähigen Aufwands liegen. Bei Festlegung der Höhe des Anliegeranteils übt die Gemeinde ihr Einschätzungsermessen nur dann sachgerecht aus, wenn der Verpflichtung zur Beitragserhebung durch eine angemessene Vorteilsbemessung Rechnung getragen wird.
Franz Otto