Für die so genannte Umsetzung von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung ist allein der Bürgermeister zuständig. (VG Saarland vom 18. November 2005 – AZ 11 K 163/05)
Die Gemeindeordnungen legen fest, dass bestimmte Entscheidungen vom Rat und andere vom Bürgermeister zu treffen sind. Das führt gelegentlich zu Schwierigkeiten. Im konkreten Fall war die bisherige Frauenbeauftragte in den Ruhestand getreten, was den Bürgermeister veranlasst hatte, die bisherige stellvertretende Frauenbeauftragte unter Beibehaltung ihrer Planstelle BAT II zur Frauenbeauftragten zu bestellen.
Damit war der Rat nicht einverstanden, sodass der Bürgermeister das Gericht mit der Angelegenheit befasste. Er meinte, die Annahme einer Ratszuständigkeit für eine statusneutrale Umsetzung aus dem vorhandenen Personalbestand sei rechtswidrig und verletze ihn in seiner Organisationskompetenz zur Leitung der Verwaltung. Die statusneutrale Bestellung sei weder eine „Ernennung“ noch eine „Einstellung“, sondern eine „Umsetzung“. Im Kommunalbereich sei die Umsetzung nach dem maßgeblichen Gemeinderecht ausschließliche Bürgermeisterangelegenheit. Schon aus diesem Grund könne die in Anspruch genommene Wahrnehmungsbefugnis des Rates nicht bestehen.
Der Fall lag so, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung einer hauptamtlichen Frauenbeauftragten bestand, ohne dass festgelegt worden war, durch welches Gemeindeorgan die Bestellung zu erfolgen hätte. Mithin war diese Frage nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln zu beantworten. Insoweit war davon auszugehen, dass der Gemeinderat über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde zu beschließen hatte, soweit sie nicht einem anderen Organ, insbesondere dem Bürgermeister, übertragen sind.
Entscheidend war allerdings, dass es sich um die Übertragung eines lediglich anderen, neuen, wenn auch herausgehobenen Aufgabenbereichs an eine Gemeindebedienstete handelte, ohne dass deswegen deren dienstrechtlicher Status geändert worden war. Eine solche – lediglich die dienstliche Verwendung des Bediensteten betreffende und als Umsetzung bezeichnete – Maßnahme gehört aber zur Leitung der Gemeindeverwaltung, sodass der Bürgermeister zuständig ist. Deshalb war hierfür kein Übertragungsbeschluss des Gemeinderates notwendig.
Franz Otto