Der Ausschluss darf nur das letzte Mittel zur Maßregelung eines Fraktionsmitglieds sein. (OVG Niedersachsen vom 17. Oktober 2008 – AZ 1 B 27/08)
Ausgangspunkt eines Ausschlussverfahrens ist gewöhnlich die Geschäftsordnung der Fraktion, die Regeln für die Zusammenarbeit aufstellt und üblicherweise auch die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit formuliert. Fehlt eine entsprechende Regelung, so ist es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der allgemein für die Beendigung von Beteiligungen im Dauerrechtsverhältnis gilt, die durch die persönliche Zusammenarbeit der Beteiligten geprägt werden. Jedenfalls erfordert ein Ausschluss zunächst die Einhaltung bestimmter formeller Voraussetzungen.
Vor einem Ausschluss ist eine Anhörung des Betroffenen erforderlich. Die maßgebenden Gründe für den beabsichtigten Ausschluss müssen ihm vollständig, hinreichend konkret und rechtzeitig vor der Fraktionssitzung mitgeteilt werden, sodass er sich vorbereiten kann. Auch müssen zu der Sitzung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, sämtliche Fraktionsmitglieder eine Ladung unter konkreter Benennung dieses Tagesordnungspunktes erhalten. Darüber hinaus ist ein Mehrheitsbeschluss der Fraktion über den Ausschluss erforderlich. Dem ausgeschlossenen Mitglied sind die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen.
Hinsichtlich der Gründe für den Fraktionsausschluss ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Deshalb ist vorrangig zu prüfen, ob nicht eine Einwirkung auf das Fraktionsmitglied auch durch weniger strenge Mittel zu erreichen ist. Der Ausschluss muss das letzte Mittel sein.
Franz Otto