Der Rechtsweg bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen hängt davon ab, ob das streitige Verhältnis dem öffentlichen Recht oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. (BGH vom 23. Januar 2012 – AZ X ZB 5/11)
Wenn eine Dienstleistungskonzession in den Formen des öffentlichen Rechts vergeben wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden muss. Wird hingegen eine Dienstleistungskonzession privatrechtlich vergeben, sind für die rechtliche Nachprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die EU-Kommission plant ein Vergaberechtsregime für Konzessionsvergaben. Bei der Umsetzung ins nationale Recht könnten daher in Zukunft die Vergabekammern für Dienstleistungskonzessionen zuständig werden.
Ute Jasper / Jens Biemann