Rat entscheidet

Die Gemeinde entscheidet bei der Erhebung kommunaler Steuern im Rahmen ihrer Finanzautonomie über die Rangfolge der Deckungsmittel selbst. (VGH Bayern vom 1. Februar 2007 – AZ 4 ZB 06.2567)

Wer eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt, soll die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen. Dies ist die Basis für die gesetzlich festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel. Diese Regelung soll zugleich der Entwicklung entgegenwirken, auf angemessene Gegenleistungen zu verzichten und den Aufwand für die dem einzelnen besonders zugutekommenden Leistungen der Gemeinde aus allgemeinen Deckungsmitteln zu bestreiten.

Die gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, verleiht dem einzelnen Bürger aber kein einklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes.

Im konkreten Fall wollte ein Grundstückseigentümer gegen die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B vorgehen. Er war der Auffassung, die in der Gemeindeordnung vorgeschriebene Rangfolge der Einnahmebeschaffung sei nicht beachtet worden.

Es ist jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassen, inwieweit sie innerhalb des rechtlichen Rahmens von den Einnahmequellen Gebrauch macht. In diese Entscheidung würde eingegriffen, wenn dem einzelnen Gemeindebürger das Recht eingeräumt würde, seine subjektiven Vorstellungen einzuklagen. So ist es auch einem Gericht verwehrt, die im Ermessen der Gemeinde liegende Entscheidung durch eine eigene zu ersetzen.

Franz Otto