Ratsmitglieder sind auch dann von Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie einer Gesellschafterin des Bieters angehören. (OLG Celle vom 9. April 2009 – AZ 13 Verg 7/08)
Befangene Personen dürfen an Vergabeentscheidungen nicht beteiligt werden. Nach dem Gesetz stellen etwa Tätigkeiten in den Gremien eines Bieters einen Ausschlussgrund dar. Ob dieses Verbot auch für Muttergesellschaften eines Bieters gilt, sagt das Gesetz nicht. Das OLG Celle bejaht dies.
Im konkreten Fall hielt die Muttergesellschaft einen großen Anteil am Bieter. Zudem hatte sich der Bieter im Rahmen des Eignungsnachweises auch auf die Eignung der Muttergesellschaft gestützt und wollte die ausgeschriebene Dienstleistung in erheblichem Umfang über sie abwickeln. In einer solchen Konstellation gilt der Ausschluss auch für Ratsmitglieder, die in Gremien der Muttergesellschaft tätig sind.
Abgelehnt hat das Gericht jedoch den Ausschluss eines Gemeindemitarbeiters, der sich in einem Zeitungsinterview positiv über die Gründung eines Bieters geäußert hatte. Dies reicht für einen Ausschluss wegen möglicher Interessenkollisionen nicht aus.
Ute Jasper / Jan Seidel
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