Bebaute Grundstücke müssen an den öffentlichen Entwässerungskanal angeschlossen werden, gegebenenfalls mithilfe des Einbaus einer Hebeanlage für das Abwasser. (OVG Weimar vom 7. Oktober 2010 – AZ 4 EO 798/07)
Gar nicht so selten gibt es Baugrundstücke, deren unterer Hauskanal tiefer liegt als der öffentliche Kanal in der Straße. Hierdurch entstehen den Grundstückseigentümern Probleme, weil sie eine Pumpanlage einbauen müssen, um das Abwasser von der Sohle des Hauskanals auf die Höhe des Straßenkanals anzuheben. Trotzdem sind die Grundstückseigentümer nach der Entwässerungssatzung verpflichtet, die bebauten Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen.
Dieser Anschlusszwang besteht nur dann nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Rechtlich ist der Anschluss auch dann möglich, wenn Kleinkläranlagen auf dem Grundstück vorhanden waren, die wegen der Anschlussmöglichkeit aber stillgelegt werden müssen. Im Einzelfall kommt es auf das Organisationsermessen der Gemeinde an.
Bei der Ausgestaltung der Abwasseranlage müssen viele objektive Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt werden. Dem kann die Gemeinde nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie die Kanalisation baut.
Franz Otto