Preiswertung

Ein starres Preiswertungssystem „10 oder 3 Punkte“ ist unzulässig. (OLG Düsseldorf vom 29. April 2015 – AZ Verg 35/14)

Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass eine Preiswertung, wonach das niedrigste Angebot die höchste Punktzahl (hier 10) und das teuerste Angebot eine feste Punktzahl (hier 3) erhält und die übrigen Angebote im Verhältnis zu diesen beiden bepunktet werden, gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Wettbewerbsgebot verstößt.

Gehen lediglich zwei Angebote im Verfahren ein, würde das preislich schlechtere Angebot über die Maßen benachteiligt. Der teurere Bieter hätte keine Chance, über das Leistungs-/Qualitätskriterium seinen Rückstand zum günstigeren Bieter aufzuholen. Sein Angebot würde unterbewertet und die Kriterien „Preis“ und „Leistung (Qualität)“ nicht regelgerecht angewandt.

Zum Zuschlagskriterium „Qualität der Leistung“ müssen alle Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden. Auftraggeber müssen daher angeben, mit welchem Punktwert die in der Leistungsbeschreibung gestellten Einzelanforderungen bewertet werden. Nur so können die Bieter erkennen, welche Einzelanforderungen dem Auftraggeber besonders wichtig sind und ihr Angebot entsprechend gestalten.

Ute Jasper / Jens Biemann

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“; Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.