Der Anspruch auf Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes wegen Systemversagen folgt aus Paragraf 36a Abs. 3 SGB VIII in analoger Anwendung. Das Sozialgesetzbuch VIII weist für diesen Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf (VG Stuttgart vom 28. November 2014 – AZ 7 K 3274/14)
Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt wird und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar vom Sozialgesetzbuch (§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
Im konkreten Fall forderte der Kläger erfolgreich die Erstattung der Mehrkosten für die Selbstbeschaffung eines privaten Kindergrippenplatzes. Der Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des Paragrafen 36a Abs. 3 SGB VIII. Paragraf 90 SGB VIII ist keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten.
Diese planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des Paragrafen 36a Abs. 3 SGB VIII zu schließen. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus. Paragrafen 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auf jugendhilferechtliche Leistungen anzuwenden, die die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen.
Constanze Geiert
Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.