Steht für ein Kind unter drei Jahren nur ein Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter und nicht in einer Kindertagesstätte zur Verfügung, ist der Rechtsanspruch mit dem Angebot dieses freien Platzes erfüllt. (OVG Münster vom 14. August 2013 – AZ 12 B 793/13)
Für ein Kind war beantragt worden, ihm im städtischen Kindergarten einen ganztätigen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Statt eines Platzes im Kindergarten wurde ihm ein Platz bei einer Tagesmutter angeboten. Dies genügt nach Ansicht des Gerichts, um dem Betreuungsanspruch von Kindern unter drei Jahren gerecht zu werden.
Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) beinhaltet gleichrangig nebeneinanderstehend die Betreuung in einer Tageseinrichtung und in einer Tagespflege. Der zuständige Träger der Jugendhilfe erfüllt seine Verpflichtung zur Förderung von Kindern unter drei Jahren gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege.
Etwas anders folgt auch nicht aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach Paragraf 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Denn dieses Recht findet seine Grenzen, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform vorhanden sind.
Constanze Geiert
Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.