Pflicht zur Vergabe

Grundstücksverkäufe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vergabe von Bauaufträgen stehen, bleiben vergabepflichtig. (OLG Düsseldorf vom 12. Dezember 2009 – AZ VII Verg 67/08)

Die „Ahlhorn-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf zur Vergabepflicht von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand bleibt weiter im Blickpunkt. Zwar hat das Gericht inzwischen die wichtigsten Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Bis zu dessen Entscheidung hält das OLG Düsseldorf jedoch an seiner Rechtsprechung fest.

In seiner jüngsten Entscheidung stellt das Gericht erneut klar, dass Grundstücksverkäufe nach seiner Ansicht vergabepflichtig sind, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe von Bauaufträgen stehen. Ein solcher Zusammenhang liege vor, wenn Bauaufträge Bestandteil des Vertrags beziehungsweise Vertragspakets über einen Grundstücksverkauf sind oder der Grundstücksverkauf die Entscheidung über die Vergabe von Bauaufträgen präjudiziert.

Darüber hinaus schließt sich das Gericht Düsseldorf der Rechtsprechung von BGH und EuGH zur fehlenden In-House-Fähigkeit von Aktiengesellschaften an. Danach kann ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Weisungsunabhängigkeit des Vorstands eine AG auch dann nicht wie eine eigene Dienststelle kontrollieren, wenn er sämtliche Anteile an ihr hält.

Ute Jasper / Jan Seidel