Spricht sich der Gemeinderat dafür aus, die Beeinträchtigung ihres Planungsrechts vor Gericht überprüfen zu lassen, ist der Bürgermeister zur Klageerhebung verpflichtet. (VG Wiesbaden vom 9. Februar 2006 – AZ 3 G 195/06)
Generell darf eine Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn die Gemeinde dafür ihr Einvernehmen erklärt hat. Gibt die Gemeinde diese Erklärung nicht ab, kann das Einvernehmen unter Umständen ersetzt werden. Die betroffene Gemeinde steht dann vor der Frage, ob sie gegen die Beeinträchtigung ihres Planungsrechts vorgeht.
Der Gemeinderat kann einen entsprechenden Beschluss fassen und den Bürgermeister beauftragen, die notwendigen Schritte einzuleiten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Widerspruch des Bürgermeisters eine aufschiebende Wirkung hat. Der Bürgermeister muss dem Ratsbeschluss entsprechen.
Nach der Auffassung des Gerichts ist der Beschluss, Rechtsmittel einzulegen, auch nicht wegen Zweifel an den Erfolgsaussichten der Gefahr der Kostenbelastung rechtswidrig, denn es geht um die Frage, ob die Gemeinde ein Recht hat, insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit des Ersetzens des Einvernehmens durch Rechtsmittel vor Gericht überprüfen zu lassen.
Franz Otto