Pflicht zur Auskunft

Bei Fragen zu einer GmbH, an der die Gemeinde die absolute Mehrheit der Anteile hält, ist der Bürgermeister einem Ratsmitglied gegenüber auskunftspflichtig. (VG Oldenburg vom 21. August 2007 – AZ 1 A 2385/06)

Grundsätzlich kann jedes Ratsmitglied vom Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, sofern sie nicht der Geheimhaltung unterliegen. Die Frage muss sich aber auf einen Gegenstand beziehen, über den der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit, also als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als Vertreter der Gemeinde nach außen, Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann.

In dem konkreten Fall ging es um die Genehmigung des Wirtschaftsplans einer GmbH, an der die Gemeinde die absolute Mehrheit der Anteile hält. Im Plan war von Honoraren in Höhe von 152000 Euro die Rede. Dabei handelte es sich deshalb um eine Angelegenheit der Gemeinde, weil nach dem Gesellschaftsvertrag es Sache der Gemeinde war, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn die GmbH nicht die erforderlichen Einnahmen erzielte.

Der Bürgermeister durfte die Auskunft nicht mit derzeitigem Nichtwissen verweigern, weil er sich das erforderliche Wissen als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde leicht beschaffen konnte.

Franz Otto