Pachtvertrag auch ohne Ausschreibung

Überträgt ein öffentlicher Auftraggeber im Pachtvertrag keine öffentlichen Aufgaben, kann der Pächter ohne Ausschreibung ausgewählt werden. (Kammergericht vom 22. Januar 2015 – AZ 2 U 14/14 Kart)

Eine Kommune möchte mit dem bisherigen Pächter einen neuen Vertrag zur Nutzung einer Open-Air-Bühne schließen, ohne zuvor einen Wettbewerb durchzuführen. Andere Unternehmen möchten gerichtlich eine Ausschreibung erzwingen.

Ohne Erfolg! Laut Kammergericht handelt es sich um einen Pachtvertrag, der keine öffentlichen Aufgaben an den Vertragspartner überträgt. Instandhaltungspflichten, wie sie in Pachtverträgen üblich sind, dienen nach Ansicht des Gerichts keinen öffentlichen Beschaffungszwecken. Ferner meint das Kammergericht: Dass der Vorgängervertrag viele Jahre zuvor ausgeschrieben worden war, bindet die Verwaltung nicht für künftige Verträge.

Vorsicht ist geboten, sobald ein öffentlicher Auftraggeber näheren Einfluss auf die Nutzung einer Miet- oder Pachtsache nehmen möchte. Die Übertragung einer Aufgabe, die der öffentlichen Hand obliegt, kann zu Ausschreibungspflichten führen – und erst recht unter der neuen EU-Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU.

Ute Jasper / Jens Biemann

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.