Der Bürgermeister ist als Leiter der Verwaltung dazu verpflichtet, die Fragen eines Ratsmitglieds zu beantworten. (OVG Münster vom 12. April 2010 – AZ 15 A 69/09)
Der Anspruch eines Ratsmitgliedes auf Beantwortung bestimmter Fragen dient der Funktion seiner Aufgabe. Es ist aufgrund seines Mandats berufen, eigenverantwortlich an den Aufgaben mitzuwirken, die dem Rat obliegen. Das setzt voraus, dass es über die dafür erforderlichen Informationen verfügt. Diese besitzt es aber selten aufgrund eigener Kenntnis. Daher ist ein Ratsmitglied in hohem Maße auf den Sachverstand der Verwaltung angewiesen. Dabei darf es nicht auf die Informationen verwiesen werden, die die Verwaltung von sich aus zur Verfügung stellt. Es muss selbst darüber befinden können, welcher Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf.
Entsprechend diesem Zweck des Fragerechts ist der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung dazu verpflichtet, die Fragen eines Ratsmitglieds zu beantworten. Allerdings unterliegt die Antwortpflicht des Bürgermeisters vom Grundsatz her bestimmten Grenzen. Der Bürgermeister hat aber nur einen engen Entscheidungsspielraum darüber, ob überhaupt eine Antwort gegeben wird.
In dem konkreten Fall verlangte ein Ratsmitglied vom Bürgermeister eine Information über die Beauftragung von Beraterfirmen, Anwaltskanzleien und Agenturen. Es begehrte auch Auskunft darüber, in welchen Bereichen, mit welcher Zielsetzung und mit wem die Verträge abgeschlossen worden wären. Dem wollte der Bürgermeister nicht entsprechen. Er meinte, der Anspruch wäre nicht zu leisten, die Beantwortung könnte nicht nebenbei erledigt werden. Damit waren die Gründe der Antwortverweigerung benannt.
Nach der Auffassung des Gerichts kann die Antwortpflicht des Bürgermeisters sich nur auf solche Bereiche erstrecken, für die er unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist und die den Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berühren. Eine weitere Grenze des Auskunftsanspruchs ergibt sich aus der allen Kommunalorganen und ihren Gliederungen obliegenden Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Sie begrenzt die Antwortpflicht des Bürgermeisters auf solche Informationen, die ihm vorliegen oder die mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.
In dieser Hinsicht war das Gericht der Meinung, die Stellungnahme des Bürgermeisters reiche nicht aus. Das Ratsmitglied war nicht ausreichend in die Lage versetzt worden, die Gründe der Antwortverweigerung nachzuvollziehen oder die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen.
Franz Otto