Ökologischer Wert

Baumfällgenehmigungen verpflichten zu Ersatzpflanzungen. (VG Berlin vom 12. Juni 2002 – AZ 1 A 25/99)

Wenn Bäume mit einem bestimmten Stammumfang durch eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung unter Schutz gestellt worden sind, dürfen sie nur auf Grund einer Baumfällgenehmigung beseitigt werden. Diese Baumfällgenehmigung kann aber mit der Auflage zu einer standortgerechten Ersatzpflanzung versehen werden.
Die angeordneten Ersatzpflanzungen müssen angemessen und zumutbar sein. Der Begriff der Angemessenheit stellt darauf ab, ob die geforderte Ersatzpflanzung in einem hinreichenden Verhältnis zu dem durch die Fällung eingetretenen Verlust steht. Was zum Ausgleich für den ökologischen Schaden in Frage kommt, wird meistens in der Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung festgelegt. Dabei kommt es allerdings auf die ökologische Bedeutung der Bäume an, die nach Möglichkeit vor der Fällung festgestellt wird.

Wenn es im Übrigen um die Frage der Zumutbarkeit der Ersatzpflanzung geht, kommt es darauf an, ob dem Grundstückseigentümer ausreichend Fläche für die Ersatzpflanzung zur Verfügung steht, sei es auf einem eigenen oder auf einem fremden Grundstück. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers spielt dabei keine Rolle. Erhebliche finanzielle Belastungen durch Ersatzpflanzungen werden vom Satzungsgeber aber bewusst in Kauf genommen, um die Beeinträchtigung des Naturhaushalts möglichst umfassend auszugleichen.

Franz Otto