Öffentliche Aufgaben

Der Gemeinderat und seine Fraktionen sind nicht grundrechtsfähig. (OVG Bautzen vom 2. Juni 2009 – AZ 4 B 287/09)

Die im Grundgesetz aufgeführten Grundrechte sind allgemein verbindlich. Einen Anspruch hierauf kann jedoch nur geltend machen, wer grundrechtsfähig ist. Wenn es um den Gemeinderat geht, ist von Bedeutung, dass er als Teil der vollziehenden Gewalt mit gesetzlich zugewiesenen Aufgaben durch die Grundrechte selbst verpflichtet wird. Deshalb scheidet eine Grundrechtsträgerschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus. Auf Organteile öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, also Fraktionen, sind die Grundrechte ihrem Wesen nach auch nicht anwendbar, soweit die Fraktionen sich auf ihren kommunalverfassungsrechtlichen Status berufen.

In dem konkreten Fall hatte eine Fraktion den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bürgermeister wegen einer von ihm geäußerten Meinung beantragt. Dafür war der kommunalverfassungsrechtliche Fraktionsstatus angeführt worden. Es ging nach Auffassung dieser Fraktion um die Wahrnehmung öffentlicher Funktionen als Teilorgan der Gemeinde. Der Fraktion stand kein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu, sodass der Antrag zurückgewiesen wurde.

Franz Otto

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