Nutzen des Kanals

Der Anschluss an den Niederschlagswasserkanal bedeutet für das Grundstück einen wirtschaftlichen Vorteil. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2012 – AZ 15 A 593/12)

Wenn ein Grundstückseigentümer geltend macht, es wären nicht alle Grundstücke im Baugebiet an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen, sodass es weiterhin zur Überschwemmung zu seinem Nachteil kommen würde, kann er damit nicht zugleich geltend machen, der Anschluss würde für sein Grundstück überhaupt keinen Vorteil bedeuten.

Die Schaffung von Abwasseranlagen für Niederschlagswasser ist mit Gebrauchsvorteilen verbunden. Sie bestehen darin, das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu beseitigen. Dieser Vorteil bewirkt eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigert durch eine weitere Nutzbarkeit den Gebrauchsvorteil des betroffenen Grundstücks. Der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Abwasseranlage geboten wird, ist also unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Dabei gilt, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung nicht nur auf die Schmutzwasser-, sondern auch auf die Niederschlagsentwässerung angewiesen sind. Wenn ein Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen wird, wird der die Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil unwiderleglich vermutet.

Franz Otto