Nur unbefangen

Ein Bebauungsplan, an dem ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt hat, ist unwirksam. (OVG Rheinland-Pfalz vom 24. März 2011 – AZ 2 C 10737/10)

Durch einen Bebauungsplan werden weitgehende Entscheidungen über die bauliche Nutzung der Grundstücke im Bebauungsplanbereich getroffen. Die Entscheidung kann dahin gehen, ob und wie die Grundstücke bebaut werden können. Dafür gibt es im Baugesetzbuch Vorschriften, die beachtet werden müssen. Stellt ein Grundstückseigentümer später Mängel fest, wird er den Versuch machen, gegen den Bebauungsplan anzugehen.

Beim Bebauungsplanverfahren dürfen keine Ratsmitglieder beratend oder entscheidend mitwirken, die im Sinne der Gemeindeordnung befangen sind. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung einem Ratsmitglied einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Es kommt nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erreicht.
Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Der besteht auch dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könnte bei einer Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Ein Bebauungsplan, an dem ein befangenes Ratsmitglied mitwirken durfte, ist unwirksam.

Für die Befangenheit kommt es nicht unbedingt auf die jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnisse im Planungsbereich an. Maßgeblich ist, ob durch die Bauleitplanung solche eigenen Interessen berührt werden, die in die planerische Abwägung einzubeziehen sind. Ohne Bedeutung ist, ob ein Gemeinderatsmitglied als Eigentümer an einer seinen Grundbesitz betreffenden Planungsentscheidung mitwirkt. Es kommt darauf an, ob seine durch die Planung betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind und deshalb die Grenze zur Abwägung überschreiten.

Franz Otto