Über die Verwendung der Bediensteten entscheidet der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung. (VG Saarland vom 18. November 2005 – AZ 11 K 163/05)
Die Gemeindeordnungen legen fest, dass bestimmte Entscheidungen vom Rat und andere vom Bürgermeister zu treffen sind. Das führt gelegentlich zu Schwierigkeiten. In dem konkreten Fall war die bisherige Frauenbeauftragte in den Ruhestand getreten, was den Bürgermeister veranlasst hatte, die bisherige stellvertretende Frauenbeauftragte unter Beibehaltung ihrer Planstelle zur Frauenbeauftragten zu bestellen. Damit war der Rat nicht einverstanden. Der Bürgermeister hingegen meinte, die Annahme einer Ratszuständigkeit für eine statusneutrale Umsetzung aus dem vorhandenen Personalbestand sei offensichtlich rechtswidrig. Die statusneutrale Bestellung sei weder eine „Ernennung“ noch eine „Einstellung“, sondern eine Umsetzung und damit ausschließliche Bürgermeisterangelegenheit.
Schon aus diesem Grund könne die in Anspruch genommene Wahrnehmungsbefugnis des Rates nicht bestehen.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich um die Übertragung eines lediglich anderen, neuen, wenn auch herausgehobenen Aufgabenbereichs an eine Gemeindebedienstete, ohne dass deren dienstrechtlicher Status geändert worden war. Eine solche – lediglich die Verwendung des Bediensteten betreffende und regelmäßig als Umsetzung bezeichnete – Maßnahme gehört zur Leitung der Gemeindeverwaltung, sodass der Bürgermeister zuständig ist.
Franz Otto