Nur nach Wahl

Auf Mitgliedschaft in einem Ausschuss besteht kein Anspruch. (VG Koblenz vom 29. August 2008 – AZ 1 K 478/08.KO)

Ein Ratsmitglied in Rheinland-Pfalz, das keiner Fraktion angehört, hat keinen Anspruch auf seine Wahl in einen Ausschuss des Verbandsgemeinderates als ordentliches stimmberechtigtes Mitglied oder zumindest als antrags- und redeberechtigtes Ausschussmitglied.

Der Kläger ist seit 2004 als einziges Mitglied der FDP im Rat der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen. Nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde gibt es sieben Ausschüsse, deren Mitglieder in offener Abstimmung aufgrund eines gemeinsamen Beschlussvorschlags aller Gruppierungen und des Klägers gewählt worden sind. Der Kläger wurde stellvertretendes Mitglied im Werk-, im Sozial- und Sport- sowie im Rechnungsprüfungsausschuss und nach dem Tod eines Ratsmitglieds im Mai 2006 auch noch im Haupt- und Finanzausschuss.

Im November 2007 wandte sich der Kläger an den Bürgermeister der Verbandsgemeinde, um reguläres Mitglied in einem Ausschuss zu werden. Da sein Bemühen um Änderung der Hauptsatzung und um ein Einschreiten des Westerwaldkreises als Kommunalaufsichtsbehörde erfolglos blieb, legte er seine Mitgliedschaft als Stellvertreter in den Ausschüssen nieder und suchte um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er machte geltend, er habe Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der politischen Willensbildung im Rat, die sich auch auf eine Mitarbeit in den Ausschüssen erstrecke.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Ratsmitglied, so die Richter, habe weder einen Anspruch darauf, in mindestens einem Ausschuss der Gemeinde als ordentliches stimmberechtigtes Mitglied noch dort als antrags- und redeberechtigtes Mitglied ohne Stimmrecht mitzuwirken. Aus den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergebe sich ein solcher Anspruch nicht, weil die Ausschüsse durch Wahl gebildet würden.

Franz Otto