Für Amtsträger gilt die Strafbarkeit der Vorteilsnahme. (BGH vom 11. Mai 2006 – AZ 3 StR 389/05)
Nach Paragraf 131 Strafgesetzbuch macht sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Von dem Fordern einer Gegenleistung kann aber nicht nur dann die Rede sein, wenn das Verlangen ausdrücklich erklärt worden ist. Auch das konkludente, das heißt stillschweigende, Verlangen eines Vorteils für eine dienstliche Tätigkeit reicht aus.
Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist es unerheblich, ob der Amtsträger beispielsweise lediglich auf den dringenden Finanzbedarf von kulturellen Einrichtungen der Stadt hingewiesen und nicht ausdrücklich eine Geldzahlung verlangt hat. Die Bestechlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Erklärungsempfänger von dem Verlangen des Amtsträgers Kenntnis erlangt.
Weiter sagt das Gericht, dass auch ein Oberbürgermeister als Vorsitzender des Aufsichtsrats eines Versorgungsunternehmens Amtsträger ist. Trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform sind Einrichtungen den Behörden jedenfalls dann gleichzustellen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei Gesamtbetrachtung gleichsam als verlängerter Arm des Staates erscheinen.
Dementsprechend sind auch die Geschäftsführer einer GmbH oder die Vorstände der Stadtwerke, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet oder deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner ist, als Amtsträger anzusehen, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert.
Franz Otto