Ein überlastetes Kanalnetz begründet keine Befreiung von der Niederschlagswasser-Abgabepflicht. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2011 – AZ 15 A 854/10)
Generell gilt, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Jedoch hat das Kanalnetz manchmal Kapazitätsprobleme und kann zum Beispiel die anfallende Regenwassermenge nicht aufnehmen.
Wenn sich in der Vergangenheit herausgestellt hat, dass das Kanalvolumen nicht ausreicht, stellt sich die Frage, ob der Grundstückseigentümer eine Befreiung von seiner Niederschlagswasser-Abgabepflicht beantragen kann.
Nach dem Urteil kommt eine solche Regelung nicht in Frage. Die zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde hat vielmehr eine Kapazitätsanpassungspflicht, die allenfalls zu Schadensersatzansprüchen des Anschlusspflichtigen führen kann, wenn die Regenwasseraufnahme nicht möglich ist.
Franz Otto
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