Nicht leistungsfähig

Dem Bieter fehlt es an der Leistungsfähigkeit, wenn für Teilarbeiten ein Subunternehmer beauftragt werden muss. (OLG Karlsruhe vom 25. Juni 2001 – AZ 9 U 203/00)

Die Anforderung von Ausschreibungsunterlagen durch einen Interessenten begründet zwischen diesem und dem Ausschreibenden ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Die Verletzung dieses Verhältnisses durch den Ausschreibenden kann Ersatzansprüche des betroffenen Bieters auslösen.

Jedoch muss es sich um einen geeigneten Bieter mit Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handeln. Fachkundig ist der Bieter, der über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistungen notwendigen technischen Kenntnisse verfügt und bei schwierigen Leistungen in der Regel bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat.

Zur Leistungsfähigkeit ist es erforderlich, dass der Bieter über die personellen, technischen und wirtschaftlichen Mittel verfügt, die die ordnungsgemäße Ausführung des konkreten Auftrags sichern, vor allem im Hinblick auf die technisch einwandfreie und zeitgerechte Ausführung. Deshalb fehlt es dem Bieter an der Leistungsfähigkeit, wenn für Teilarbeiten ein Subunternehmer beauftragt werden muss, was der Auftraggeber prinzipiell ablehnt.

Dann steht gleichzeitig fest, dass der Bieter wegen fehlender technischer Mittel ungeeignet ist. Damit fehlt auch die erforderliche Zuverlässigkeit für die einwandfreie fristgerechte Ausführung der Arbeiten einschließlich der Gewährleistung. Bei einer solchen Konstellation kann der Auftraggeber nicht sicher davon ausgehen, dass die Arbeiten koordiniert und zügig durchgeführt werden.

Franz Otto