Keine Bevorzugung

Staatliche Stellen sind im Wahlkampf zur Neutralität verpflichtet. (OVG Saarland vom 4. April 2008 – AZ 3 A 8/07)

Unterstützen staatliche Stellen eine Partei, eine Wählergruppe oder einen Kandidaten einseitig, verletzt dies das Gebot der Chancengleichheit der Bewerber sowie den übergeordneten Grundsatz der Gleichheit der Wahl.

Eine solche die Chancengleichheit berührende einseitige Unterstützung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Meldebehörde einer Partei im Wahlkampf Melderegisterauskünfte zur Verfügung stellt, die sie den anderen verweigert oder auch darin, dass sie einer Partei in einem Umfang Melderegisterdaten zur Wahlwerbezwecken zur Verfügung stellt, der über das nach dem Melderecht Zulässige hinausgeht und deswegen von den die gesetzliche Grenze beachtenden anderen Teilnehmern an der Wahl nicht beantragt wurde.

Franz Otto

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