Neutralitätspflicht des Bürgermeisters

Gemeindliche Organe dürfen keine unzulässige Wahlbeeinflussung vornehmen. (VG Gießen vom 23. März 2007 – AZ 8 E 4139/05)

Einem Bürgermeister als kommunaler Behörde ist während des gesamten Verfahrens einer Bürgermeisterwahl jede Art von Wahlbeeinflussung untersagt. Er muss strikte Neutralität wahren. Allerdings ist es auch einem Bürgermeister gestattet, sich am Wahlkampf mit Auftritten, Anzeigen, Wahlaufrufen oder sonstigen Aktivitäten zu beteiligen. Derartige Meinungsäußerungen dürfen jedoch nicht in amtlicher Eigenschaft erfolgen. Die Grenzen zulässiger Betätigung werden zum Beispiel überschritten, wenn ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft Wahlkampfempfehlungen ausspricht.

Die bloße Verwendung der Bezeichnung „Bürgermeister“ bedeutet allerdings noch keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht, denn kommunale Beamte dürfen auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden. In dem konkreten Fall war im Wahlprospekt eines Bewerbers eine Äußerung des früheren Bürgermeisters abgedruckt. Die enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der frühere Bürgermeister seinen Aufruf, den Bewerber zu unterstützen, in amtlicher Eigenschaft abgegeben hatte. Weder war die Rede von amtlichen Tätigkeiten noch wurde Bezug genommen auf die Aufgaben, die der Bürgermeister wahrzunehmen hat. Dass dieser seine Amtsbezeichnung im Wahlprospekt verwendete, war rechtlich nicht zu beanstanden.

Franz Otto


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