Eine Vergabestelle muss optional zu vergebende Zusatzleistungen erneut ausschreiben, wenn sie diese Leistungen nicht dem ursprünglich bezuschlagten Bieter übertragen will. (OLG Jena vom 19. Oktober 2010 – AZ 9 Verg 5/10)
Will oder kann ein Auftraggeber nicht von vornherein sämtliche gewünschten Leistungen ausschreiben – etwa aus Budgetgründen oder wegen politischer Zustimmungserfordernisse –, kann er sich in begrenztem Umfang neben der Grundleistung zusätzliche Eventualpositionen anbieten lassen. Bei der Vertragsausführung kann der Auftraggeber so einseitig bestimmen, ob die optionalen Leistungen ausgeführt werden sollen.
Im konkreten Fall schrieb der Auftraggeber Architektenleistungen „mehrstufig“ aus. Nur ein Teil der Leistungen wurde fest beauftragt, die restlichen Leistungen sollten optional erbracht werden. Später entschied sich der Auftraggeber, mit den optionalen Leistungen nicht den erfolgreichen Bieter zu beauftragen, sondern mit allen Bietern des Verfahrens neu zu verhandeln.
Das Gericht hat diese Verhandlungen untersagt, denn das Vergabeverfahren sei mit dem Zuschlag beendet worden. Wolle der Auftraggeber anschließend die optionalen Zusatzleistungen nicht an den erfolgreichen Bieter vergeben, müsse er diese erneut ausschreiben. Eine Verhandlung lediglich mit allen Bietern des früheren Verfahrens reiche hierfür nicht aus.
Ute Jasper / Jan Seidel