Neue Grundlage

Nachdem sich die einem Vertrag über Entwässerungsleistungen zugrunde liegenden Umstände gravierend geändert hatten, kündigte einer der Partner die Vereinbarung auf. Zu Recht. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2009 – AZ 9 A 2045/08)

Der Landschaftsverband Rheinland als Rechtsvorgänger des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen hatte 1972 mit der Stadt Düsseldorf einen unbefristeten Vertrag geschlossen, wonach die Stadt berechtigt war, in der Trasse der Straße einen Kanal zu verlegen. Dafür wurde dem Landschaftsverband erlaubt, das Niederschlagswasser von der Straße unentgeltlich über das Kanalnetz der Stadt zu entsorgen. Eine Kündigungsmöglichkeit sah der Vertrag nicht vor.

Im Jahr 2005 machte die Stadt gegenüber dem Landesbetrieb geltend, die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verhältnisse hätten sich so erheblich geändert, dass der Stadt die unentgeltliche Entsorgung des Niederschlagswassers nicht länger zuzumuten sei. Die Stadt kündigte den Vertrag im Jahr 2006.

Hiergegen klagte der Landesbetrieb. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die von den Parteien zur Geschäftsgrundlage gemachten Umstände hätten sich grundlegend geändert. Bei Vertragsabschluss seien die Partner davon ausgegangen, für die von der Stadt erbrachte Entwässerungsleistung bestehe keine Gebührenpflicht, sodass die Entwässerungsleistung durch die Gestattungsleistung angemessen entgolten sei.

Nach Einführung des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen und einer entsprechenden Satzungsbestimmung sei die Entwässerung von Straßengrundstücken demgegenüber ab 1976 gebührenpflichtig geworden. Seither stünden Gestattungsleistung und Entwässerungsleistung nicht mehr in einem adäquaten Ausgleichsverhältnis und eine Fortsetzung des Vertrages sei für die Stadt nicht mehr zumutbar. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG mangels ausreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes ab.

Franz Otto