Ein Nebenangebot muss nicht gesondert unterschrieben werden. Außerdem ist der Nachweis der Gleichwertigkeit im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt überprüfbar. (BGH vom 23. März 2011 – AZ ZR 92/09)
Im konkreten Fall des Vergabeverfahrens um den Bau eines Regenrückhaltebeckens erhielt das günstigste Nebenangebot den Zuschlag. Danach sollte ein Betonteil vor Ort gefertigt statt als Fertigteil geliefert werden. Die Genehmigung des Herstellers lag dem Angebot bei, das nicht gesondert unterschrieben war. Der mit dem günstigsten Hauptangebot unterlegene Bieter verlangte daraufhin Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns.
Der Bundesgerichtshof hielt das Nebenangebot für wirksam. Eine gesonderte Unterschrift sei nicht nötig, wenn die Unterschrift auf dem Anschreiben oder auf den Vergabeunterlagen zweifelsfrei erkennen lasse, dass sie sich auch auf die Nebenangebote beziehe. Der unterzeichnete Verweis im Hauptangebot erfüllte die Schriftform auch für das Nebenangebot.
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Beurteilung des Gleichwertigkeitsnachweises im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt überprüfbar sei. Sie muss vertretbar im Lichte der Transparenz und des Wettbewerbs sein. Die Kriterien zum Spielraum innerhalb von Hauptangeboten gelten entsprechend. Die Herstellergenehmigung genügte im konkreten Fall als Nachweis.
Ute Jasper / Jens Biemann
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