Nachts ist Ruhe

Die Grundpflichten des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen. (VGH München vom 12. Mai 2004 – AZ 22 ZB 04.234)

Nachdem eine frühere Landwirtschaftsschule zu einem Jugendbildungs- und Begegnungszentrum umfunktioniert worden war, beschwerten sich Nachbarn über den Lärm von dessen Außensportanlage. Die Immissionsschutzbehörde erließ deshalb Anordnungen zur Lärmreduzierung. Dies kam in Frage, obgleich dadurch die frühere Baugenehmigung verändert wurde. Sie enthielt keine Aussagen zu den Betriebszeiten, was aber nicht bedeutete, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zuließ.

Auch eine unanfechtbare Bau- und Betriebsgenehmigung ändert nichts an den immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten des Betreibers und an den Ansprüchen der Nachbarn auf ein immissionsschutzbehördliches Einschreiten. Maßgeblich dabei ist Paragraf 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dessen Grundpflichten sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen. Sie wirken unmittelbar.

Die Gemeinde als Betreiber meinte, die von ihr zu erfüllende öffentliche Aufgabe müsse bei der Lärmbewertung berücksichtigt werden. Auch wenn ein öffentliches Interesse an dem Betrieb der Außensportanlage anzunehmen war, kam nicht die generelle Freistellung von Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft in Frage.

Insbesondere lässt sich so nicht die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen rechtfertigen, die ohne besonderen Aufwand vermieden werden können. Keinesfalls musste der Betrieb während der Nachtzeit und während der Ruhezeiten zugelassen werden.

Franz Otto