Nachtragsgefahr

Für spätere Vertragsauslegungen ist die objektive Sicht der potenziellen Bieter maßgeblich. Das subjektive Verständnis des Auftraggebers von seiner Ausschreibung ist nicht entscheidend. (BGH vom 12. September 2013 – AZ VII ZR 227/11)

Gerade bei Bauleistungen ist darauf zu achten, auch etwaige Erschwernisse im Bauablauf allen Bietern im Verfahren mitzuteilen. Dazu gehören beispielsweise mögliche Behinderungen durch andere Unternehmen oder – wie in der Entscheidung des BGH – eine nicht dauerhaft entfernte Hochspannungsleitung.

Auftraggeber sollten unbedingt im Vergabeverfahren kalkulationserhebliche Umstände beschreiben. Andernfalls kann eine spätere Vertragsauslegung zu hohen Nachträgen führen.

Ute Jasper / Jens Biemann