Für die Nachweispflicht hinsichtlich des nicht abgeleiteten Abwassers gelten hohe Anforderungen. (VGH Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2006 – AZ 2 S 1256/06)
Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation müssen Abwassergebühren gezahlt werden. Dafür ist die Menge des eingeleiteten Abwassers der wesentliche Berechnungsfaktor. Allgemein wird davon ausgegangen, dass in demselben Umfang Abwasser in den Kanal gelangt, wie Frischwasser bezogen worden ist.
Diese Faustregel trifft dann nicht zu, wenn bezogenes Frischwasser im Betrieb verbraucht wird und in diesem Umfang nicht dem Kanal zugeleitet wird. Dabei finden aber geringe Mengen dem Kanal nicht zugeleitetes Abwasser keine Berücksichtigung. Es ist in den örtlichen Abwassergebührensatzungen eine Bagatellgrenze festgelegt.
Wird diese Bagatellgrenze von nicht in den Kanal abgeleitetem Abwasser überschritten, kann mindestens dann eine Ermäßigung der Abwassergebühr erreicht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geführt wird; dafür ist der Zahlungspflichtige zuständig. Hierfür kann ein Zählwerk in den Abwasserkanal eingebaut werden, das die tatsächlich durchlaufende Abwassermenge erfasst.
Eventuell kann in der Entwässerungsgebührensatzung aber auch vorgesehen sein, dass auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden darf, in welchem Umfang die abgeleitete Abwassermenge geringer war als die bezogene Frischwassermenge. Fehlt es allerdings an genauen Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Erfahrungswerte, weil lediglich allgemeine Durchschnitts- oder Rahmenwerte bekannt sind, werden sie als alleinige Nachweisgrundlage allgemein als nicht ausreichend angesehen.
Nach Ansicht des Gerichts fehlt es für Metzgereibetriebe an solchen allgemeinen Erfahrungswerten zu produktions- oder betriebsbezogenen Mengen nicht abgeleiteten Abwassers. Wegen der unterschiedlichen Produktionsverhältnisse in den jeweiligen Einzelbetrieben ist nämlich offen, welcher Wasseranteil verarbeitet und daher nicht als Abwasser eingeleitet wird. Dies richtet sich nach der jeweiligen konkreten Rezeptur für eine Wurstsorte, mithin nach individuellen, von Betrieb zu Betrieb und von Produkt zu Produkt unterschiedlichen Vorgaben. Wer eine Ermäßigung der Abwassergebühren erreichen will, sollte sich über die Möglichkeit des belastbaren Nachweises Gedanken machen.
Franz Otto