Nach Jahr und Tag

Vorschriften zur Beseitigung der Grabmale nach Ablauf der Ruhefrist liegen im Ermessen des Friedhofsträgers zur Gestaltung der Friedhofsordnung. (VGH Hessen vom 16. September 2004 – AZ 5 N 1597/03)

Es liegt auf der Hand, dass die Friedhofsverwaltungen ein Interesse daran haben, nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit die Grabmale zu beseitigen. Dementsprechend gibt es in den Friedhofsordnungen neben Regelungen über Eigentum und Zweckbestimmung des Friedhofs Ordnungsvorschriften sowie allgemeine Bestattungsvorschriften über die Grabstätten sowie die Grabmale und Einfriedigungen und sonstige Grabausstattungen.

Nun ist die Frage, ob die Friedhofssatzung auch eine Regelung darüber enthalten darf, dass nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Ablauf der Nutzungszeit, Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt werden, was andere von dieser Tätigkeit ausschließt.

Die Gestaltung der Friedhofsordnung liegt grundsätzlich im Ermessen des Friedhofsträgers. Er ist dabei jedoch nicht völlig frei, sondern hat sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und darf nicht willkürlich verfahren.

Wenn, wie im konkreten Fall, die Erfüllung der Pflichten nicht ausreichend gesichert ist, kann der Friedhofsträger bestimmen, das Abräumen der Grabmale der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten vorzubehalten. Dies kann auch dann erforderlich sein, wenn sich das Auffinden der beseitigungspflichtigen Nutzungsberechtigter nach Ablauf der Nutzungszeit als schwierig erweist. Denn dies verzögert zum einen die Neubelegung der Grabflächen, zum anderen belastet es die Friedhofsverwaltung mit zusätzlichen Kosten.

Innerhalb des Friedhofsbenutzungszwangs ist eine Teilregelung für das Abräumen der Grabmale zulässig, ohne dass eine Ausnahme zulässig sein muss. Auch ist es zulässig, dass nach der Friedhofssatzung eine Grabräumgebühr bereits bei der Bestattung gefordert werden kann, nicht erst beim Abräumen. Dabei handelt es sich um eine vorweggenommene Gebührenerhebung.

Franz Otto