Mit Wartefrist

Nach einem Todesfall ist für Grabmalwerbung die Einhaltung einer Wartefrist von zwei Wochen geboten. (BGH vom 22. April 2010 – AZ I ZR 29/09)

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Betrieb verpflichtet sein kann, es zu unterlassen, Angehörige von Verstorbenen in einem Zeitraum von vier Wochen nach dem Todesfall zum Zweck der Werbung anzuschreiben. Es war anzunehmen, dass ein Werbeschreiben für Grabausstattungen kurz nach einem Todesfall geeignet ist, die Gefühle der Hinterbliebenen zu verletzen.

Auch kann eine Missachtung der Gefühle der Hinterbliebenen für sich allein ausreichen, weil der Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben hat und gewerbliche Maßnahmen im Hinblick auf einen Trauerfall daher in gewissem Umfang zurückzutreten haben. Eine solche Werbung ist etwas anderes als ein Vertreterbesuch, der nicht nur zu einer Belästigung führt, sondern einen Druck ausübt. Ein Schreiben kann ohne Weiteres weggeworfen oder beiseite gelegt werden.

So war die Einhaltung einer Wartefrist von zwei Wochen geboten, aber auch ausreichend. Es konnte nicht die Einhaltung einer Schonfrist von drei Wochen gefordert werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes gebietet die Achtung vor der Intimsphäre des Trauernden es lediglich, mit einer Grabsteinwerbung solange zu warten, bis die Bestattungs- und Trauerfeierlichkeiten üblicherweise durchgeführt worden sind und der Hinterbliebene sich ohnehin den durch den Todesfall veranlassten Angelegenheit zuwenden wird.

Franz Otto