Die Abgabe von Angeboten oder geforderten weiteren Unterlagen unter einer Bedingung führt zu einer Änderung der Vergabeunterlagen und damit zum Ausschluss vom Vergabewettbewerb. (OLG Düsseldorf vom 15. März 2010 – AZ Verg 12/10)
In einem Ausschreibungsverfahren wurde in den Bewerbungsbedingungen verlangt, mit dem Angebot in einem verschlossenen Umschlag eine detaillierte Angebotskalkulation vorzulegen. Der Auftraggeber sollte aber berechtigt sein, den Umschlag zu öffnen und die Kalkulation einzusehen. Des Weiteren waren verschiedene Formblätter zur Kalkulation mit dem Angebot zu übergeben.
Ein Bieter legte diese Formblätter seinem Angebot nicht offen bei, sondern übergab sie in einem verschlossenen Umschlag gemeinsam mit der Urkalkulation. Ausdrücklich war auf dem Umschlag vermerkt, dass dieser nur im Beisein des Bieters geöffnet werden dürfe.
Ein gegen die vorgesehene Zuschlagerteilung an einen Konkurrenten gerichteter Nachprüfungsantrag blieb vor der Vergabekammer erfolglos. Denn trotz der Vorgaben in den Bewerbungsbedingungen hatte der Bieter weder die Angebotskalkulation mit dem Angebot vorgelegt noch die Formblätter zur Kalkulation abgegeben. Da der Umschlag nach dem Vermerk des Bieters nur in seinem Beisein geöffnet werden durfte, waren sämtliche in dem Umschlag befindlichen Erklärungen als nicht abgegeben anzusehen.
Die Vorgabe des Bieters stellte eine unzulässige Bedingung dar. Ohne diese Bedingung wäre der Inhalt des Umschlags der Vergabestelle zugänglich gewesen und das Angebot nicht schon deswegen auszuschließen, weil sich die Formblätter in dem Umschlag mit der Angebotskalkulation befanden. Der Vermerk des Bieters, dass der Umschlag nur in seinem Beisein geöffnet werden dürfe, war von der Vergabestelle zu beachten. Ein Auftraggeber ist nicht berechtigt, von einem Bieter eingereichte Unterlagen oder Erklärungen gegen dessen erklärten Willen zu öffnen und einzusehen.
Franz Otto