Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Genehmigung, einen geschützten Baum zu fällen, erteilt werden. (VG Düsseldorf vom 30. Juli 2008 – AZ 11 K 36)1/07)
Ein Baum, der durch eine örtliche Baumschutzsatzung unter Schutz gestellt worden ist, kann nicht einfach gefällt oder zurückgeschnitten werden. Dafür muss eine Entscheidung der Baumschutzbehörde eingeholt werden, die jedoch nicht ohne weiteres zu bekommen ist. Die Regelung kann die Erteilung einer Ausnahme sein. Die Voraussetzungen dafür sind in der örtlichen Baumschutzsatzung festgelegt.
Die Erteilung einer Baumschutzfällgenehmigung kann beantragt werden, wenn der geschützte Baum die Bewohnbarkeit eines angrenzenden Raums unzumutbar beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Wohnräume für die üblichen Tätigkeiten wie Lesen, Nähen und Spielen wegen des Schattenwurfs eines Baumes ohne künstliches Licht ungeeignet sind.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Baumfällgenehmigung kommt auch infrage, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür kann der Grundstückseigentümer aber nicht geltend machen, er wäre gelegentlich in depressiver Stimmung, wenn diese Beeinträchtigung nicht vom Baum ausgelöst oder verstärkt wird, sondern auf anderen Umständen beruht.
Weiter ist eine Ausnahme vom Baumfällverbot möglich, wenn darin eine nicht beabsichtigte Härte liegt. Dafür kann aber nicht die Verschattung des Gartens angeführt werden. Denn die typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie gerade Schattenwurf, aber auch Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln sind grundsätzlich hinzunehmen. Eine nicht beabsichtigte Härte kommt allenfalls infrage bei einer nahezu kompletten Dauerverschattung eines Grundstücks. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Sonnenschein im Lauf des Tags über das Grundstück wandert; damit ist bei einem Baumbestand zu rechnen.
Wenn auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Fällen eines Baumes kein Anspruch besteht, bleibt die Frage, ob nicht wenigstens eine Befreiung von der Baumschutzregelung infrage kommt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Franz Otto