Ein Angebot darf nicht ausgeschlossen werden, weil in einzelnen Positionen Minuspreise, also Gutschriftenpositionen eingetragen wurden. (OLG Düsseldorf vom 22. Dezember 2010 – AZ VII Verg 33/10)
Vor allem im Baubereich tragen Bieter häufig Minuspreise in einzelne Positionen ihres Angebotes ein. Damit wollen sie berücksichtigen, dass sie – etwa bei Abbrucharbeiten – geldwerte Güter wie Stahl oder Erde erhalten.
Aufgrund solcher Minuspreise darf ein Angebot nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht ausgeschlossen werden. Denn die VOB/A verbietet es nicht, den Wert von Abbruchgütern in der Kalkulation zu berücksichtigen. Angebote müssen erst bei unangemessen hohen oder niedrigen Preisen überprüft werden.
Auftraggeber können die Eintragung von Minuspreisen dadurch verhindern, dass sie sich das Eigentum an den Abbruchgütern vorbehalten.
Ute Jasper / Jan Seidel