Auftraggeber müssen im Rahmen der Mindestanforderungen an Nebenangebote lediglich den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen. (OLG Koblenz vom 26. Juli 2010 – AZ 1 Verg 6/10)
Das OLG Koblenz hält entgegen der strengen Sicht zum Beispiel des OLG Düsseldorf Mindestanforderungen an Nebenangebote nicht in jedem Fall für zwingend. Nach seiner Ansicht müssen Auftraggeber mit Positiv- oder Negativkriterien lediglich den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen. Dabei sind Auftraggeber jedoch nicht gezwungen, für jede Position der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen aufzustellen.
Im Fall des OLG Koblenz hatte sich ein Auftraggeber in der Ausschreibung auf ein Fabrikat bezogen und den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzugefügt. Dies reicht aus.
Ute Jasper / Jan Seidel
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