Laufende Geschäfte

Gruppen im Rat können besondere Zuwendungen erhalten, einzelne Mandatsträger aber nicht. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2004 – AZ 15 A 2360/02)

Wenn nach dem Gemeinderecht für Ratsmitglieder Aufwandsentschädigungen ausschließlich als Pauschale oder als Pauschale und Sitzungsgeld bis zu einer bestimmten Höhe gewährt werden dürfen, taucht die Frage auf, ob eine darüber hinausgehende Zuwendung für Geschäftsbedürfnisse an einzelne Ratsmitglieder in Frage kommt. Die Zulässigkeit von Zuwendungen für Geschäftsbedürfnisse einzelner Ratsmitglieder ergibt sich aber nicht bereits aus der Regelung, dass den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden dürfen.

Nun kommt es zwar in Frage, Zuwendungen auch sonstigen Gruppen des Rates unterhalb der Fraktionsstärke zu gewähren. Jedoch muss es sich um die Deckung der Geschäftsaufwendungen solcher Gruppen handeln, nicht etwa um die Abdeckung des mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufwands einzelner Ratsmitglieder. Mangels eines durch Zuschüsse abzudeckenden Koordinationsaufwands bei einzelnen Ratsmitgliedern unterscheidet sich deren Status grundsätzlich von dem der Fraktion als Gliederung des Rates.

Franz Otto