Eine Baumschutzsatzung dient ausschließlich öffentlichen Interessen und ist daher allgemein verbindlich. (OLG Hamm vom 6. November 2007 – AZ 3 Ss OWi 494/07)
In der Nähe der Grenze zwischen zwei Grundstücken stand ein Baum, dessen Äste sich teilweise auf das Nachbargrundstück erstreckten. Der Nachbar schnitt alle überhängenden Äste und Zweige ab. Dadurch wurde der Aufbau des Baumes in erheblichem Umfang verändert, was nicht der örtlichen Baumschutzsatzung entsprach. Dieser zufolge gehörte der Baum zu den geschützten Bäumen, die nur verändert werden durften, wenn eine behördliche Genehmigung vorlag. Diese fehlte hier. Deshalb wurde ein Bußgeld verlangt, das der Verantwortliche aber nicht zahlen wollte.
Er berief sich auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, das jedoch nicht einschlägig war. Die Bundesländer haben nämlich die Möglichkeit, durch landesgesetzliche Vorschriften im öffentlichen Interesse das Eigentum zu beschränken. Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer des Baumgrundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auch auf das Nachbargrundstück aus. Durch eine Baumschutzsatzung wird das Eigentum im öffentlichen Interesse beschränkt. Sie dient dem Schutz von Boden und Wasser ebenso wie dem Arten- und Biotopschutz sowie der naturbezogenen Erholung.
Franz Otto