Lärm von Sportplatz

Die Nachbarschaft darf nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet werden. (OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2007 – AZ 2 S 17/08)

Durch einen Bebauungsplan können Flächen für den Gemeinbedarf mit dem Zusatz „Schule“ festgesetzt werden. Eine solche Festsetzung lässt auch Sportanlagen, die dem Schulsport dienen, zu, weil es sich dabei um der Schule zugeordnete Anlagen des Gemeinbedarfs handelt, die ihre Standorte im Wohnbereich oder in deren Nähe haben sollen.

Allerdings darf eine der Schule zugeordnete Sportanlage nicht stets und ohne weiteres für außerschulische Sportausübungen genutzt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die allgemeine Sportausübung, insbesondere durch Vereine, mit der Wohnnutzung in der Nachbarschaft noch verträglich ist. Der vom Schulsport ausgehende Lärm unterscheidet sich nämlich von dem, der von der allgemeinen Sportausübung ausgeht.

Der allgemeine „Sportlärm“ beschränkt sich nicht auf die Schulzeiten, sondern findet gerade auch abends statt, wenn ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht. Zudem ist eine Nutzung durch Sportvereine mit einem höheren Pkw-An- und Abfahrtsverkehr verbunden als der Schulsport durch minderjährige Schüler.

Das bedeutet nicht, dass auf Sportanlagen in der Nachbarschaft von Wohnnutzung überhaupt nur Schulsport betrieben werden darf. Vielmehr kann nach den konkreten Gegebenheiten auch die Nutzung der Sportanlage durch Vereine und die Allgemeinheit zulässig sein. Unzuträglichkeiten für die Wohnbevölkerung sind aber zu vermeiden. Die Nachbarschaft darf nicht mit Geräuschimmissionen belastet werden, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können.

So kann eine ohne Nebenbestimmungen erteilte Baugenehmigung für eine Sportanlage neben einer Schule rechtswidrig sein. In dem entschiedenen Fall ging es um ein großes Konfliktpotenzial, weil die Sporthalle nur 20 Meter vom Wohngebäude errichtet werden sollte.

Franz Otto